§ 2 NÖ Rundfunkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 2

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,5 %

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

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