Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 2
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,5 %
- - der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem RGG und
- - des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl.Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2012.
Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
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