§ 2 NÖ Rundfunkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 2

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 28,9 %

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

06.08.2015

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