§ 2 NÖ LGA EEZVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2022

§ 2

Höhe und Auszahlungsmodalitäten im Jahr 2022

(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2022 im Monat Dezember als Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 1.600,00 bei Vollzeitbeschäftigung an alle zum Stichtag 1. November 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten, die über eine Qualifikation gemäß § 1 verfügen, auszubezahlen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Aliquotierung zum Beschäftigungsausmaß am Stichtag 1. November 2022.

(2) Bedienstete gemäß § 1, die aufgrund des Feiertags ihren Dienst erst am 2. November 2022 antreten konnten, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt bei diesem Personenkreis eine Aliquotierung zum Beschäftigungsausmaß am 2. November 2022.

(3) Für Bedienstete gemäß § 1, die sich am Stichtag 1. November 2022 bzw. 2. November 2022 in Karenz oder im Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge befanden, ist eine gesonderte Antragstellung für die Auszahlung erforderlich. Eine Aliquotierung aufgrund des Beschäftigungsausmaßes richtet sich bei dieser Personengruppe nach dem letzten Stand des Beschäftigungsausmaßes vor Beginn der Karenz bzw. des Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge.

(4) Der Zuschuss ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.

27.03.2023

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