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§ 2 Nat SiRat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2001

Gegenstand der Beratungen

§ 2

(1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Der Rat ist zu hören:

  1. 1. in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  2. 2. in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,
  3. 3. in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie
  4. 4. in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und
  1. 5. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,
  2. b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

    sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.

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