Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Abwickeln des operativen Geschäftes wie Verkaufen von Versanddienstleistungen und produkten, Annehmen und Abgeben von Sendungen sowie Ordnungsgemäßes Erfassen von Zahlungseingängen und ausgängen und Überprüfen des Kassastandes
- 2. Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs, Durchführen von Bestellungen und Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten sowie Prüfen von Auftragsbestätigungen
- 3. Annehmen von Sendungen im Privatkunden- und Businesskundenbereich und Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen,
- 4. Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen in unterschiedliche Transportmittel,
- 5. Verwenden der betriebsspezifischen Transport- und Transporthilfsmittel wie Niederflurhubwagen, Rollcontainer usw. und Bedienen von Flurförderzeugen und Hubstaplern
- 6. Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge usw.) sowie Zuführen von Sendungen zur maschinellen Sortierung,
- 7. Bedienen von sortier- und fördertechnischen Einrichtungen, Erkennen von Fehlern und Störungen und Beheben von einfachen Ablaufstörungen,
- 8. Ergreifen von Maßnahmen bei Problemen für die Distribution und beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Waren und Verpackung,
- 9. elektronisches Erfassen von dokumentationspflichtigen Sendungen und Erstellen einer virtuellen Zustellkarte,
- 10. Führen von Zustellfahrzeugen,
- 11. Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Durchführen von Nach- und Retoursendungen,
- 12. Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden und Anbieten von Serviceleistungen.
- 13. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards sowie der distributionsbezogenen Bestimmungen.
Schlagworte
Versandprodukt, Zahlungsausgang, Nahlogistik, Privatkundenbereich, Mengenkontrolle, Transportmittel, Nachsendung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215774
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