Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,
- 2. Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
- 3. Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
- 4. Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.
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