§ 2.
Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
- 2. für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
- 3. für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.
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