Verordnungsermächtigung
§ 2.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:
- 1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
- 2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
- 3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
- 4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20009219
Dokumentnummer
NOR40248252
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