vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

§ 2.

(1) Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.

(2) Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(4) Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß § 1 Abs. 3 für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in § 1 geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

20012449

Dokumentnummer

NOR40258129

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)