§ 2
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
- 1. Durch Verordnung Bestimmungen über das gerichtliche Erlagswesen im Sinne der Gerichtserlagsverordnung, B. G. Bl. Nr. 391/1935, unter Anpassung an die geltenden Gesetze zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;
- 2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen und darin noch nähere Bestimmungen zu treffen.
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