Stellenplan
§ 2
Vom Gemeinderat ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zu beschließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Vom Gemeinderat ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966 zu beschließen.
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