vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1962

§ 2

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:

  1. 1. Durch Verordnung Bestimmungen über das gerichtliche Erlagswesen im Sinne der Gerichtserlagsverordnung, B. G. Bl. Nr. 391/1935, unter Anpassung an die geltenden Gesetze zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;
  2. 2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen und darin noch nähere Bestimmungen zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte