§ 2
Wahlkreise
(1) Für die Wahl der 39 Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
1. | Wahlkreis Graz und Umgebung mit Vorort Graz, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung, ………………………………………………………………………………………… | 5 Mandate; |
2. | Wahlkreis Mittel- und Südsteiermark mit dem Vorort Leibnitz, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg, ………………………………………………. | 10 Mandate; |
3. | Wahlkreis Oststeiermark mit dem Vorort Feldbach, umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz, ………………………………………………………………………… | 12 Mandate; |
4. | Wahlkreis Obersteiermark mit dem Vorort Leoben, umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Murau und Mürzzuschlag, ……………………………… | 12 Mandate. |
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden für die Wahl der Landeskammerräte den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
(3) Für die Wahl der 15 Mitglieder jeder Bezirkskammer (Bezirkskammerräte) bildet der Bereich jeder Bezirkskammer einen eigenen Wahlkörper.
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