§ 2 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 2

(1) Die Zahl der jedem Wahlbezirk zufallenden Mandate ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung im Gebiete des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 (Artikel 8 L. V.) geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlbezirk werden nun so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Staatsbürgerzahl des Wahlbezirkes enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu berechnen.

(3) Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlbezirke aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken vollkommen gleich, so entscheidet das Los.

02.10.2017

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