Anwendung der ÖNORM A 2050
§ 2
(1) Für die Vergabe von Aufträgen werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 12 der Allgemeinen Bundesvergabeverordnung (ABVV), BGBl. Nr. 17/1994, die dort angeführten Bestimmungen der ÖNORM A 2050 Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm, Ausgabe Jänner 1993, für bindend erklärt.
(2) Die maßgeblichen Teile der ÖNORM A 2050 sind in der Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung enthalten.
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