Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben
§ 2.
(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.
(2) Die Amtsvorstände der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.
(3) Der festgesetzte Abgabenbetrag ist auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
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