§ 2 LÜGV 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

§ 2

(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 150,--.

(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eine Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, beträgt die Gebühr S 200,--.

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