§ 2 Luftreinhaltegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.1971

§ 2
Luftreinhaltemaßnahmen

Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

  1. a) den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger und fester Brennstoffe,
  2. b) die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe,
  3. c) die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien,
  4. d) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe außerhalb einer Verbrennungsanlage.

07.03.2018

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