§ 2
Luftreinhaltemaßnahmen
Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
- a) den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger und fester Brennstoffe,
- b) die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe,
- c) die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien,
- d) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe außerhalb einer Verbrennungsanlage.
07.03.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
