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§ 2 LuF-PauschVO 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2010

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro Grundbetrag

§ 2.

(1) Bei einem maßgebenden Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 100 000 Euro ist der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 39% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen. Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes ausgeübt, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht.

(2) Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz mit 70% des sich aus Abs. 1 ergebenden Satzes anzusetzen.

(3) Übersteigt der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht 100 000 Euro und wird auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a des Bauernsozialversicherungsgesetzes nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 6 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125319

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