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§ 2 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unabdingbarkeit

§ 2

(1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt oder nicht ausübt, sind unwirksam.

(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131355

alte Dokumentnummer

N8196928893L