§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Abgasverlust: Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung, der ungenutzt mit den Abgasen den Heizkessel verlässt.
- 2. Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.
- 3. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh/m2/a.
- 4. Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 aufgestellt werden.
- 5. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben der Geräteschilder aller im Aufstellungsraum bzw. Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
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