§ 2 LHG-VO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Abgasverlust: Der Anteil der Brennstoffwärmeleistung, der ungenutzt mit den Abgasen den Heizkessel verlässt.
  2. 2. Betriebsbereitschaftsverlust: Der Wärmeaufwand, der erforderlich ist, um den Kessel auf einer bestimmten Temperatur zu halten, wenn keine Wärmeleistung abgenommen wird.
  3. 3. Energiekennzahl: Der Heizwärmebedarf für ein Gebäude pro m2 Bruttogeschossfläche pro Jahr in kWh/m2/a.
  4. 4. Heizraum: Raum, in dem Feuerstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 aufgestellt werden.
  5. 5. Gesamt-Nennwärmeleistung (Gesamt-Nennwärmebelastung): Die größte zulässige Nennwärmeleistung entsprechend den Angaben der Geräteschilder aller im Aufstellungsraum bzw. Heizraum angeschlossenen Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.

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