§ 2 LHG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zu LGBl Nr 12/2023: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 seine Wirksamkeit. (2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft. Da mit 1. Jänner 2024 durch das Landeshaushaltsgesetz 2024, LGBl Nr 12/2024 entsprechende §§ 2 und 3 in Kraft getreten sind, sind die §§ 2 und 3, LGBl Nr 12/2023 mit 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten.

Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

§ 2

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2024 bis 2027 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

16.02.2023

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