§ 2 LHG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Zu LGBl Nr 13/2018 (§ 5): In- und Außerkrafttreten: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seine Wirksamkeit. (2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft. Da mit 1. Jänner 2019 durch das Landeshaushaltsgesetz 2019, LGBl Nr 10/2019, entsprechende §§ 2 und 3 in Kraft getreten sind, sind die §§ 2 und 3, LGBl Nr 13/2018, mit 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

§ 2

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2019 bis 2022 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

Die vorstehenden Tabellen stellen eine Grobplanung im Sinne des Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 dar, weswegen sich im Einzelfall die jeweiligen Daten nur aus wichtigen Gründen (§ 5 Abs 3 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018) ändern können.

31.01.2018

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