Mittelverschiebungen
§ 2
Gemäß § 16 Abs 1 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes wird als absoluter Höchstbetrag pro Abschnittssumme, bei der die Bedeckung erfolgt, ein Betrag von 1 Mio € festgelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
