§ 2 LEVO-StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2004

§ 2

Grad der Beeinträchtigung

(1) Unter Grad der Beeinträchtigung ist jener Zustand des Menschen mit Behinderung zu verstehen, der auf Grund der im Einstufungsformular (Anlage 4) festgelegten Kriterien und Punktezahlen festgestellt wird. Der Grad der Beeinträchtigung ist nur bei der Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, h und i Stmk. BHG zu ermitteln.

(2) Es sind folgende Grade der Beeinträchtigung zu berücksichtigen:

  1. 1. Personen mit leichter Beeinträchtigung:

    Dieser Personenkreis erlangt eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung (An- und Auskleiden, Essen, Waschen, Darm- und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, wenn auch das Entwicklungstempo deutlich langsamer ist als normalerweise üblich. Dieser leicht intelligenzgeminderte Personenkreis erwirbt die Sprache verspätet. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch sind oft in unterschiedlichem Ausmaß verzögert, es sind Probleme beim Sprechen vorhanden, welche die Entwicklung zur Selbstständigkeit behindern.

    In der Regel ist die Pflegegeldstufe 1 bis 2 vorhanden.

    Diese Personen

  1. 2. Personen mit mittelgradiger Beeinträchtigung:

    Dieser Personenkreis zeigt eine verlangsamte Entwicklung von Sprachverständnis und Sprach-gebrauch, ihre mögliche Leistungsfähigkeit in diesem Bereich ist begrenzt. Der Erwerb von Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung und der motorischen Fertigkeiten ist verzögert. Das Ausmaß der Sprachentwicklung ist unterschiedlich und reicht von der Fähigkeit, an einfachen Unterhaltungen teilzunehmen, bis hin zu einem Sprachgebrauch, der lediglich zur Mitteilung der Basisbedürfnisse ausreicht.

    In der Regel ist die Pflegegeldstufe 3 bis 4 vorhanden.

    Diese Personen

  1. 3. Personen mit hohem Grad an Beeinträchtigung:

    Dieser Personenkreis ist gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten zu verrichten, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Betreuung gesorgt ist, einige benötigen lebenslange Betreuung.

    In der Regel ist die Pflegegeldstufe 5 bis 6 vorhanden.

    Diese Personen

  1. 4. Personen mit höchstem Grad an Beeinträchtigung:

    Dieser Personenkreis ist kaum fähig, Aufforderungen oder Anweisungen zu verstehen oder sich danach zu richten. Die meisten dieser Personen sind immobil oder sehr in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, inkontinent und zumeist nur zu sehr rudimentären Formen nonverbaler Kommunikation fähig. Sie besitzen wenig oder keine Fähigkeit, für ihre eigenen Grundbedürfnisse zu sorgen und benötigen ständige Hilfe und Überwachung. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch bestehen im günstigsten Fall im Verständnis grundlegender Anweisungen und Formulieren einfacher Forderungen. Die grundlegendsten und einfachsten visuellräumlichen Fertigkeiten, wie Sortieren und Zuordnen, können erworben werden und die Betroffenen können in der Lage sein, sich mit entsprechender Beaufsichtigung und Anleitung in geringem Maße an häuslichen und praktischen Aufgaben zu beteiligen.

    In der Regel ist die Pflegegeldstufe 7 vorhanden.

    Diese Personen

(3) Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein individueller Pflege- und Betreuungszuschlag (Anlage 2, Leistungsarten I und II) bei einer stationären oder teilstationären Unterbringung des Menschen mit Behinderung zuerkannt werden, wenn diese Personen schwerste Verhaltensauffälligkeiten, schwerste Persönlichkeits-, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen (Anlage 4) aufweisen.

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