§ 2 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 2*)
Einteilung der Landesbediensteten

(1) Die Landesbediensteten gliedern sich in Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter.

(2) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird und kündbar ist. Es sind dies Landesbedienstete, die vorwiegend geistige Arbeit oder eine körperliche Arbeit in besonders verantwortlicher Stellung verrichten und nicht zur Gruppe der Landesbeamten gehören. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe‑ und Versorgungsgenuß, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Landesarbeiter sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird und kündbar ist. Es sind dies Landesbedienstete, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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