§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einen
Dienstposten der Dienstpostengruppe 2
Ein Landesangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
- a) in der Dienstpostengruppe 1 keine weitere Beförderungsmöglichkeit besteht,
- b) seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "gut'' lautet und
- c) seine letzte Beförderung wenigstens zwei Jahre zurückliegt.
12.09.2017
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