§ 2 LBed.-BefV.

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1972

§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einen
Dienstposten der Dienstpostengruppe 2

Ein Landesangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn

  1. a) in der Dienstpostengruppe 1 keine weitere Beförderungsmöglichkeit besteht,
  2. b) seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "gut'' lautet und
  3. c) seine letzte Beförderung wenigstens zwei Jahre zurückliegt.

12.09.2017

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