§ 2
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, haben auf die Landesvertragsbediensteten die in der Anlage angeführten für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung zu finden, daß die der Bundesregierung oder einer Zentralstelle des Bundes zustehenden Befugnisse der Landesregierung zukommen. Die in den Z. 3 und 4 der Anlage angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften finden jedoch auf Landesvertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind, keine Anwendung. Hinsichtlich der Dienstzeit, der Nebengebühren und Zulagen, der Reisegebühren, der Grundausbildung, der Meldepflichten, der Behandlung von Landesvertragsbediensteten, die bestimmte öffentliche Funktionen ausüben oder einen Präsenzdienst im Sinne des § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 leisten, sowie des Dienstweges, des Mitarbeitergespräches und des Personalverzeichnisses finden die für Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Das Land hat für die Ermöglichung der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulung der Landesvertragsbediensteten im dienstlich erforderlichen Umfang Sorge zu tragen. Möglichkeiten der dienstlichen Ausbildung, die vom Land in Ausführung dieser Verpflichtung einem Landesvertragsbediensteten entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge u.dgl., hat dieser bestmöglich zu nützen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe die Teilnahme als unzumutbar erscheinen lassen.
(3) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 gilt mit folgenden Abweichungen:
- 1. § 3 Abs. 5 findet auch in bezug auf § 35 (Abfertigung) Anwendung.
- 1a. Ergänzend zu § 5 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind.
- 2. Die §§ 8a und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten mit den Maßgaben, daß § 5 Z. 1 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 sinngemäß Anwendung zu finden hat
- 3. Das über § 13 bestehende Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften ersetzt.
- 3a. Abweichend von § 15 ist bei der Überstellung von Landesbediensteten in die Entlohnungsgruppe a ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird.
- 4. § 19 gilt mit der Maßgabe, daß unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Vorrückung nach jeweils zwei Jahren erfolgt. Im § 26 wird die Zeit einer Teilbeschäftigung bis 50 v.H. einer Vollbeschäftigung gleichgehalten.
- 4a. § 24 Abs 8 gilt mit der Maßgabe, daß die Ergänzung durch das Land höchstens im Ausmaß von 49 % der Bezüge gewährt werden kann.
- 4b. Der Vorrückungsstichtag ist abweichend von § 26 so zu berechnen, daß dem Tag der Anstellung die sonstigen Dienstzeiten zu 60% vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden.
- 4c. Ergänzend zu § 27a Abs 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet. Abweichend von § 27a Abs 6 ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches ausschließlich jenes Dienstalter zugrundezulegen, das auch für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgeblich ist. Bei Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.
- 4d. § 27c Abs. 3 gilt unabhängig von einem Zusammenhang mit einem allfälligen Erholungsurlaub.
- 5. Abweichend von § 29b Abs 6 wird bei allen Karenzurlauben die Zeit des Karenzurlaubes mit dem Tag des Wiederantrittes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.
- 5a. Anstelle des § 29e gelten für Vertragsbedienstete, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Geminderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, folgende Bestimmungen:
- a) Dem Landesvertragsbediensteten ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
- 1. wenn der Landesvertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;
- 2. insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeitung, Diensttausch) und im weiteren bei Landesvertragsbediensteten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:
- bei ersten Gemeinderäten
in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden
in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden
- beim zweiten Gemeinderat
in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden
in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.
- b) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Landesvertragsbedienstete ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt zu behandeln.
- c) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellung dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
- 5b. Ergänzend zu § 32 gilt, daß bei jenen Bediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab deren Zugang, vor Gericht angefochten werden kann.
- 5c. Der Abfertigungsanspruch nach § 35 Abs. 3 Z. 2 besteht nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst dem Haushalt des Landesvertragsbediensteten angehört. Bei (ehemals) teilbeschäftigten Landesvertragsbediensteten ist die Abfertigung abweichend von § 35 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug, der einem vollbeschäftigten Landesvertragsbediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, mit dem das Dienstverhältnis beendet wird, als Grundlage heranzuziehen. Gleiches gilt für einen allfälligen weiteren Abfertigungsanspruch nach § 35 Abs. 3e.
- 6. § 35 Abs. 5 Z. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Rückerstattung der Abfertigung die Überweisung des Abfertigungsbetrages an das Land zu treten hat, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung an eine andere inländische Gebietskörperschaft besteht.
(4) § 10 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nur auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenwerte schriftlich sowohl monatlich als auch jährlich mitzuteilen sind. Die Richtigkeit der bekanntgegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Landesvertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich in Abrede stellt.
(5) Die Landesregierung kann bei Landesvertragsbediensteten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das vergleichbare, für Landesbeamte geltende Höchstausmaß nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
(6) Hat ein Landesvertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, so ist für die Dauer dieser Freiheitsstrafe der Bezug - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die dem Landesvertragsbediensteten auch bei Anwendung des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, erhalten blieben.
(7) Dem Landesvertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Gesetzes obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden.
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