§ 2 L-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, für folgende Personen:

  1. 1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Salzburg stehen;
  2. 2. Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Landeslehrerinnen und Landeslehrer ausgenommen.

(3) Der zweite und vierte Teil dieses Landesgesetzes sind auf Verfahren zur Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

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