§ 2 L-AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2007, LGBl. Nr. 18/2019, LGBl. Nr. 45/2020, LGBl. Nr. 37/2021

§ 2

Auslandsverwendungszulage

(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 106,72 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

  1. 1. für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35 % des Zuschlages nach Abs. 4;
  2. 2. für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an
  1. den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

  1. 1. vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15 % des Zuschlages nach Abs. 4;
  2. 2. ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20 % des Zuschlages nach Abs. 4.

21.06.2021

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