Anwendungsbereich
§ 2
(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
- 1. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;
- 2. Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.
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