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§ 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.2008

Pflichten des Lenkers

§ 2.

(1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

  1. 1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
  2. 2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

(2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR40097867

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