§ 2 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2.

(1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin“ oder „der Bundesminister“ angeführt ist, ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127531

alte Dokumentnummer

N7199812716U

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