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§ 2 KT-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.2001

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2

(1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind

  1. 1. die Befähigung zur eigenverantwortlichen Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers fallen,
  2. 2. die Vermittlung von speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers und
  3. 3. die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Kardiotechnik durch forschungsorientiertes Denken.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.

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