§ 2
Für die Abwicklung des KRAZAF gilt Folgendes:
- 1. Mit den Zahlungen des KRAZAF in den Jahren 1991 bis einschließlich 1997 gelten sämtliche Forderungen gegenüber dem KRAZAF als erloschen.
- 2. Allfällige Forderungen des KRAZAF mit Ausnahme allfälliger Bankguthaben sind nicht mehr zu realisieren.
- 3. Sämtliche nach Tilgung von Forderungen aus Verfahren gemäß § 5 noch vorhandene Mittel des KRAZAF sind an die Bundesgesundheitsagentur zur Finanzierung von stationären und/oder ambulanten Leistungen der Krankenanstalten im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. Nr. 199/2013, zu überweisen.
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