Periodizität, Kontinuität
§ 2
Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Periodizität, Kontinuität
§ 2
Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen.
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