§ 2 KLRV Universitäten

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

(1) Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 dar.

(2) Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40280740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)