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§ 2 KlGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1959

Pachtdauer.

§ 2.

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

Schlagworte

Generalpachtvertrag, Unterpachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011324

Dokumentnummer

NOR12146547

alte Dokumentnummer

N9195939466L

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