vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 KirchAustrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1869

§ 2

§. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)