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§ 2 KBeglG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. „Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;
  2. 2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;
  3. 3. „Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und
  4. 4. „Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.

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