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§ 2 KA-AZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ABSCHNITT 2

Arbeitszeit Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepausen;
  2. 2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
  3. 3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.