§ 2
Der Präsident des Landesschulrates
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann; er führt im Kollegium des Landesschulrates den Vorsitz und hat beschließende Stimme (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
