§ 2 K-LMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 2

Höhe des Förderbeitrages

(1) Der Förderbeitrag beträgt für eine Radio-Empfangseinrichtung 1,25 Euro und für eine Fernseh-Empfangseinrichtung 3,45 Euro für jeden Monat.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des im Abs. 1 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

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