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§ 2 K-AFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

§ 2
Einrichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

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