Instanzenverhältnis der Gerichte.
§. 2.
(1) In erster Instanz sind zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit die Bezirksgerichte, die Landesgerichte und die Handelsgerichte berufen.
(2) Besondere Bezirksgerichte für Handelssachen werden zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen an allen Orten errichtet, in welchen ein selbständiges Handelsgericht besteht. Durch Verordnung können auch an anderen Orten solche Bezirksgerichte für Handelssachen errichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020777
alte Dokumentnummer
N2189526002S
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