Anwendungsbereich
§ 2
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Verwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) einzuhalten. Auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück des InvFG 2011 gebildet werden, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009865
Dokumentnummer
NOR40192970
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