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§ 2 Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1995

§ 2

Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

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