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§ 2 Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Zuständige Behörde

§ 2.

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252290

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