Klassifizierte Informationen
§ 2
(1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sindmit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
- 1. Schriftstücke;
- 2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
- 3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
- 4. Ton- und Bildträger;
- 5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.
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