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§ 2 Inflationsanpassungsverordnung 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2024

tritt mit Kundmachung der Änderungen der in § 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft (vgl. § 4)

§ 2.

Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 5,0%, weshalb die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2025 um 3,3333% periodisch anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024

Gesetzesnummer

20012680

Dokumentnummer

NOR40264931

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